Satzung

Satzung
des Museumsvereins der Stadt Forst (Lausitz) e. V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein wurde am 7. Februar 1991 gegründet und führt den Namen „Museumsverein der Stadt Forst (Lausitz) e. V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist die Stadt Forst (Lausitz).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen.

§ 2
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erforschung, Dokumentation und Bewahrung musealer Objekte der Stadt- und Heimatgeschichte sowie der Geschichte der  regionalen Textilindustrie.
(2) Der Verein unterstützt und fördert entsprechend seiner Möglichkeiten das Museum der Stadt Forst (Lausitz) bei der Ausrichtung von Ausstellungen, Veranstaltungen und einer abgestimmten Öffentlichkeitsarbeit. Der Verein sieht es als ein besonderes Ziel an, Bestehen und Bestand der musealen Sammlungen in Forst (Lausitz) sinnvoll zu ergänzen sowie zur wissenschaftlichen Bearbeitung und zur Aufschließung der Sammlungen für die Öffentlichkeit beizutragen.
(3) Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht über die Durchführung von Veranstaltungen, die der Bekanntmachung der vom Verein initiierten Forschungen sowie der Vermittlung von Geschichte im weitesten Sinne durch Ausstellungen, Publikationen und künstlerischen Deutungen dienen.
(4) Der Verein beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten sowie in Absprache mit den zuständigen Rechtsträgern unterstützend an der Erhaltung, Instandsetzung und Pflege kunst- und kulturhistorisch bedeutender Örtlichkeiten und Objekte der Region.

§ 3
Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat persönliche und fördernde Mitglieder.
(2) Jede natürliche oder juristische Person kann den Antrag stellen, persönliches oder förderndes Mitglied zu werden.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Anmeldung. Die Mitgliedschaft beginnt nach Bestätigung mit dem Datum der Antragstellung.
(4) Mitglieder, die sich hervorragend um den Verein verdient gemacht, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt eine Ehrenordnung.

§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod bei Einzelmitgliedern
b) durch Auflösung der juristischen Personen
c) durch Austritt: Dieser ist zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. mitgeteilt werden.
d) durch Ausschluss nach Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins gröblich und vorsätzlich zuwiderhandelt oder mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese trotz Aufforderung nicht binnen einer gesetzten Frist zahlt.

§ 6
Beiträge

(1) Der Jahresbeitrag für persönliche und fördernde Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Der Beitrag ist jährlich in der Regel bis zum 30.04. zu entrichten.
(3) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
(4) Die Mitgliederversammlung kann über beitragsfreie Mitgliedschaften entscheiden.

§ 7
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Protokolls der vergangenen Mitgliederversammlung,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes einschließlich der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderung,
f) Wahl von zwei ehrenamtlichen Kassenprüfern für die Dauer von vier Geschäftsjahren, Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über die vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzten Punkte, sowie über solche Anträge, die mindestens 10 Tage vor dem Termin der
Mitgliederversammlung dem Vorstand zugänglich sind.
(6) Über Satzungsänderungen wird mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden, wenn die beabsichtigte Beschlussfassung allen Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben wurde.
(7) Beschlüsse werden in allen Versammlungen durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nach dem Gesetz der Satzung nicht eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) Kassenwart
c) dem Schriftführer und drei Beisitzern
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Zur Abberufung ist eine Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung nötig.
Für den erweiterten Vorstand unter b) und c) ist eine Blockwahl zulässig, sofern diese in der Mitgliederversammlung beantragt wird und eine einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden dem Antrag zustimmt.
(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Restvorstand einen Nachfolger aus den Reihen der Mitglieder bestimmen, der die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt. Die Mitgliederversammlung nimmt die ergänzende Zuwahl vor.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er veranlasst und führt Maßnahmen durch, die zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet sind.
Die interne Aufgabenverteilung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(5) Der Vorstand kann weitere Personen zu Vorstandssitzungen als Fachberater hinzuziehen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind und fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10
Niederschriften

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 11
Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Forst (Lausitz) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 14.09.2022